Sitzung: 19.03.2024 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Vorlage: 047/2024/2
Sachverhalt:
Ein Jahresüberschuss, der nicht zum
Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrags benötigt wird, ist der
Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen (§ 24 Abs. 2 KommHV-Doppik).
Über die Verwendung hat der Gemeinderat im Rahmen der Feststellung zu
entscheiden (siehe Erläuterung 4 zu § 24 KommHV-Doppik Kommunales Haushalts-
und Wirtschaftsrecht Bayern). Da die Gemeinde Niedernberg keine
Jahresfehlbeträge aus vergangenen Haushaltsjahren vorträgt, schlägt die
Gemeindeverwaltung vor, den Jahresüberschuss aus dem Haushaltsjahr 2019 in Höhe
von 1.445.325,03 Euro vollständig der Ergebnisrücklage zuzuführen.