Sitzung: 14.05.2024 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2
Vorlage: 067/2024
Sachverhalt:
Definition
„Unter
bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Abweichung von
örtlichen Bauvorschriften beantragen. Üblicherweise wird eine Abweichung von
örtlichen Bauvorschriften gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Abweichung
von örtlichen Bauvorschriften kann aber auch für verfahrensfreie Vorhaben
beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die
Abweichung.
Auch,
wenn für Ihr Vorhaben die Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zugelassen
wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.
Die
Abweichung von örtlichen Bauvorschriften ist eine Ermessensentscheidung. Beim
grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung kann also
gegebenenfalls dennoch eine Abweichung versagt werden.“ (Quelle: BayernPortal)
Beispiel Mauern
und Zäune
Mauern
einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und
Terrassentrennwänden sind nach Art 57 Abs. 1 Nummer 7 Buchstabe a BayBO
verfahrensfrei.
In bestehenden
Bebauungsplänen gibt es jedoch oft abweichende bzw. zusätzliche Regelungen, wie
z. B. „Einfriedungen sind höchstens 1,30 m hoch und im Straßenzug
einheitlich aussehend auszuführen. Maschendrahtzäune sind zu hinterpflanzen.“.
Ist die Errichtung
einer Mauer oder eines Zauns geplant, welche von den Festsetzungen im
Bebauungsplan abweicht, ist dann eine isolierte Befreiung für diesen von Nöten.
Weitere Beispiele
Isolierte
Befreiungen sind auch notwendig, wenn Gartenhäuser, Garagen, Terrassenüberdachungen
o. ä. außerhalb eines Baufensters errichtet werden sollen oder sonstige
Festsetzungen des Bebauungsplans (z. B. zur Gestaltung) nicht eingehalten
werden.
Vorgehensweise
Die
Gemeindeverwaltung erteilte bislang isolierte Befreiungen im Rahmen der laufenden
Verwaltung. Dies soll aufgrund von Nachfragen klar definiert werden.
Die
Gemeindeverwaltung schlägt vor, isolierte Befreiungen im Rahmen des Art. 57
BayBO im Rahmen der laufenden Verwaltung zu behandeln. Der Bau- und
Umweltausschuss wird weiterhin über die Vorhaben in einer der nächsten
Sitzungen in Kenntnis gesetzt.
Beschluss:
Isolierte
Befreiungen im Rahmen des Art. 57 BayBO sind grundsätzlich Angelegenheiten der
laufenden Verwaltung.