Sitzung: 26.02.2019 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Vorlage: 029/2019/2
Sachverhalt:
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden folgende Behörden und sonstige von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange beteiligt:
- Regierung von Unterfranken,
- Regionaler Planungsverband,
- Landratsamt Miltenberg – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz, Bodenschutz, Wasserschutz, Kreisbrandinspektion, Gesundheitsamt,
- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- Amt für ländliche Entwicklung,
- Bayernwerk Netz GmbH,
- Deutsche Telekom AG T-Com,
- Gasversorgung Unterfranken GmbH,
- Aschaffenburger Versorgungs-GmbH,
- IHK Aschaffenburg,
- Landesverband für Vogelschutz,
- Bund Naturschutz,
- Markt Sulzbach,
- Gemeinde Großwallstadt,
- Stadt Aschaffenburg,
- Markt Großostheim.
Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen geäußert
haben:
- Regierung
von Unterfranken,
- Regionaler
Planungsverband,
- Landratsamt
Miltenberg – Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz, Wasserschutz,
Gesundheitsamt,
- Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege,
- Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
- Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- Amt für
ländliche Entwicklung,
- Bayernwerk
Netz GmbH,
- Deutsche
Telekom AG T-Com,
- Gasversorgung
Unterfranken GmbH,
- Aschaffenburger
Versorgungs-GmbH,
- IHK
Aschaffenburg,
- Landesverband
für Vogelschutz,
- Bund
Naturschutz,
- Markt
Sulzbach,
- Gemeinde
Großwallstadt,
- Stadt
Aschaffenburg,
- Markt Großostheim.
Die Stellungnahmen des Bayerischen
Landesamtes für Denkmalpflege, des Amtes für Digitalisierung, Breitband
und Vermessung, der Deutschen Telekom AG und der Aschaffenburger
Versorgungs-GmbH beziehen sich auf den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Das Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg hat eine Stellungnahme abgegeben, die ausschließlich die
Ebene des Bebauungsplans betrifft.
- Landratsamt Miltenberg – Kreisbrandinspektion,
- Gasversorgung Unterfranken GmbH,
- Landesverband für Vogelschutz,
- Bund Naturschutz,
- Stadt Aschaffenburg.
Stellungnahme
des Landratsamtes Miltenberg vom
03.01.2019
„zu der
im Betreff genannten Planung nimmt das Landratsamt Miltenberg als Träger öffentlicher
Belange wie folgt Stellung:
Sachverhalt
Der Betreiber des Seehotels möchte die Aktivitäten im Bereich
der Familienfeiern aufgeben und stattdessen einen Wellnessbereich aufbauen.
Damit soll zum einen die Hotelnutzung optimiert wer-den. Zum anderen sollen
potentielle Synergieeffekte mit den Seminargästen genutzt werden.
Mit der Aufgabe der Familienfeiern will das Hotel zukünftig
Gäste anlocken, die Ruhe und Erholung in einem entsprechenden Ambiente suchen.
Mit der geänderten Hotelausrichtung werden sich damit die in der Vergangenheit
zu bestimmten Zeiten auftretenden immissionsschutzrechtlichen Probleme zu den
benachbarten Nutzungen auflösen.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan ist der
überwiegende Teil des Plangebietes als „Sondergebiet für Sport, Spiel, Freizeit
und Erholung“ dargestellt. Am südlichen Rand ist eine kleine Teil-fläche als
„Grünfläche“ dargestellt. Im nördlichen Randbereich grenzt ein „stark
durchgrüntes Wohngebiet“ an. Eine Teilfläche dieses Bereiches, welches nicht im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seehotel Osterweiterung“ liegt,
soll als „Kompensationsfläche sichergestellt
werden, dass sofern das
reine Wohngebiet realisiert werden sollte, die Ruhe- und Aufenthaltsbereiche
nicht durch Aktivitäten in den Privatgärten beeinträchtigt werden. Da sich der
Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wird der Flächennutzungsplan
gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallel-verfahren geändert und an die Festsetzungen
des Bebauungsplanes angepasst.
Die Gemeinde Niedernberg will die Interessen des Seehotelbetreibers
unterstützen. Der Gemeinderat der Gemeinde Niedernberg hat am 20. November 2018
den Aufstellungsbeschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Seehotel
Osterweiterung“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im
Parallelverfahren gefasst.
A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Aus bauleitplanerischer und
bauordnungsrechtlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Änderung des
Flächennutzungsplanes, sofern noch Folgendes beachtet wird:
Ausweisung eines Sondergebietes/Benennung des Sondergebietes
Die Änderungsfläche war im bisherigen Flächennutzungsplan als
„Sondergebiet Sport, Spiel, Freizeit und Erholung" ausgewiesen, nunmehr
wird ein „Sondergebiet Hotel" ausgewiesen.
Im Bebauungsplanentwurf ist bislang keine Bezeichnung des Sondergebiets
angegeben, in der Planlegende wurden lediglich die zulässigen Nutzungen
aufgeführt.
Wir bitten um eine einheitliche Darstellung bzw. eine einheitliche
Benennung der Zweckbestimmung des Sondergebietes.
Kompensationsfläche
Im Flächennutzungsplanentwurf wird eine Teilfläche des nördlichen
Randbereiches des angrenzenden „stark durchgrünten Wohngebietes", welches
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seehotel Osterweiterung"
liegt, als „Kompensationsfläche" benannt. Diese soll sicherstellen, dass,
sofern das reine Wohngebiet realisiert werden sollte, die Ruhe- und
Aufenthaltsbereiche des Hotels nicht durch Aktivitäten in den Privatgärten
beeinträchtigt werden. Im Bebauungsplan wird eine Ausgleichsfläche auf der
Gemarkung Großwallstadt dargestellt und in der Planlegende wiederum als
„Kompensationsfläche" dem Bebauungsplan zugeordnet.
Wir bitten eindeutig zu definieren, welche Fläche als Ausgleichsfläche
(Fl. Nr. und Größe) dem Bebauungsplan zugeordnet wird bzw. welche Fläche als
Kompensationsfläche zugeordnet werden soll. Oder handelt es sich hier um
dasselbe, mit unterschiedlichen Bezeichnungen? Sofern die Kompensationsfläche
jedoch entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplanentwurf zugeordnet
werden soll, so ist diese Fläche auch in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes aufzunehmen. Beide Bauleitpläne sind aufeinander abzustimmen.
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Ferner ist es Aufgabe der Bauleitpläne, die bauliche und
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
Dies setzt voraus, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein
muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Es müssen also
hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte
Planung sprechen. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt
in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Es ist allein Aufgabe der Gemeinde
zu ermitteln, ob die entsprechende Erforderlichkeit für eine Bauleitplanung
vorliegt oder nicht. Dabei können die Planungsleitlinien wichtige Anhaltspunkte
liefern. Entscheidet sich die Gemeinde für eine entsprechende Bauleitplanung,
muss sie auf den Anlass für diese in der Begründung des Bauleitplans explizit
eingehen. An der Erforderlichkeit fehlt es etwa bei reinen
Gefälligkeitsplanungen zugunsten allein privater Interessen. Andererseits darf
die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass nehmen, wenn zugleich
auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden.
In der Begründung Seite 3 wird erwähnt, dass mit der geänderten
Hotelausrichtung sich die in der Vergangenheit aufgetretenen
immissionsschutzrechtlichen Probleme auflösen sollen. Abschließend wird für den
„Anlass" der Planung lediglich formuliert, dass die Gemeinde Niedernberg
„die Interessen des Seehotelbetreibers unterstützen will". Es wird
empfohlen, die Begründung zum Anlass der Planung auf die
immissionsschutzrechtliche Problematik zu ergänzen.
B) Natur- und Landschaftsschutz
Gegen
die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus naturschutzrechtlicher und
–fachlicher Sicht keine Bedenken. Auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan wird
hingewiesen
C) Immissionsschutz
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung bestehen aus der Sicht des Immissionsschutzes keine
Bedenken.
D) Wasserschutz
Wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten
Planunterlagen nicht ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir die
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg zu berücksichtigen.
E) Gesundheitliche Belange
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Seehotel Osterweiterung“ besteht von
Seiten des Gesundheitsamtes Einverständnis. Über die bereits im Plan benannten
Regelungen hinaus werden keine weiteren Belange berührt.
Abwägungsvorschlag
der Planer FM und der Gemeindeverwaltung:
Zu Teil A
Den Anregungen
wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Ausweisung eines Sondergebietes/Benennung des
Sondergebietes
Die Gebietsbezeichnung im Bebauungsplan wird konkretisiert. Für die Flächennutzungsplanänderung
ergeben sich keine Korrekturen.
Kompensationsfläche
Die Kompensationsfläche in der Flächennutzungsplanänderung deckt sich
nicht mit der dem Bebauungsplan zugeordneten Ausgleichsfläche. In die
Begründung wird dies klargestellt und erläutert, dass die Kompensationsfläche
nördlich des Plangebietes erst dann in Anspruch genommen werden soll, wenn
weitere bauliche Absichten auf dem Hotelerweiterungsgelände vorgesehen sind.
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.